Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AufenthV § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
Aufenthaltsverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.