Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat.
AufenthV § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Aufenthaltsverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 M 21/19
10. Juli 2019
|
2 M 21/19 | 10. Juli 2019 |