Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".
AufenthV § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
Aufenthaltsverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.