(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
- 1.
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Familienname, - 2.
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Geburtsname, - 3.
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Vornamen, - 4.
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Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, - 5.
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Geschlecht, - 6.
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Doktorgrad, - 7.
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Staatsangehörigkeiten, - 8.
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Aktenzeichen der Ausländerakte, - 9.
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Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird, - 10.
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das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und - 11.
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Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.