(1) Die
- 1.
-
Meldebehörden, - 2.
-
Passbehörden, - 3.
-
Ausweisbehörden, - 4.
-
Staatsangehörigkeitsbehörden, - 5.
-
Justizbehörden, - 6.
-
Bundesagentur für Arbeit und - 7.
-
Gewerbebehörden
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1.
-
Familienname, - 2.
-
Geburtsname, - 3.
-
Vornamen, - 4.
-
Tag, Ort und Staat der Geburt, - 5.
-
Geschlecht, - 6.
-
Staatsangehörigkeiten, - 7.
-
Anschrift.