(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
von Sehhilfen
randlosen Korrektionsbrille
Versorgung
und Sozialkunde
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
-
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 2.
-
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 3.
-
im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe“ der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, - 4.
-
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und - 5.
-
in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.