Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
AugenoptAusbV § 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
Referenzen
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