AugenoptAusbV § 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von