In der Vollstreckbarerklärung ist zugleich auszusprechen, daß die in der Entscheidung festgestellte Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen geregelt ist.
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AuslSchuldAbkAG § 20
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
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