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AuslSchuldAbkAG § 19

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2) sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.

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