Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2) sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AuslSchuldAbkAG § 19
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.