AuslSchuldAbkAG § 34

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlungen an die Konversionskasse geleistet worden, die nach Anlage V des Abkommens bei der Regelung unberücksichtigt geblieben sind, so werden, soweit sich nicht feststellen läßt, welche Schuldverschreibungen durch diese Zahlungen getilgt werden sollten, oder sich in diesem Falle nicht feststellen läßt, welche Schuldverschreibungen zu Tilgungszwecken aus solchen Zahlungen angeschafft worden sind, bei der Errechnung des Erstattungsanspruchs diese Zahlungen und die auf den entsprechenden Anleihebetrag entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen bis zu einer näheren gesetzlichen Regelung verhältnismäßig berücksichtigt.

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