Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.
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AuslSchuldAbkAG § 35
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
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