AuslSchuldAbkAG § 35

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.

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