Die Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AuslSchuldAbkAG § 50
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.