In den Fällen des § 3 und des § 5 ist der Schuldner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen sind, nicht unterworfen.
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AuslSchuldAbkAG § 6
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Referenzen
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