Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für eine unter Anlage II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen des § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die Regelung der Schuld in Betracht kommt.
AuslSchuldAbkAG § 7
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
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