Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 und 66 zusteht. § 71 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.