Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer Art anerkennen (Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zuständigen Stellen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
AuslWBG § 13 Sammelanerkennung
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.