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AVBFernwärmeV § 1a Veröffentlichungspflichten

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 24/23
28. März 2024
14c O 24/23 28. März 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 393/21
16. November 2022
VIII ZR 393/21 16. November 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 175/19
26. Januar 2022
VIII ZR 175/19 26. Januar 2022