Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AVBFernwärmeV Eingangsformel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.