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AVBFernwärmeV Eingangsformel

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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