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AVBWasserV § 12 Kundenanlage

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.

(4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 257/24
28. Oktober 2025
VIII ZR 257/24 28. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 307/23
17. Dezember 2024
VIII ZR 307/23 17. Dezember 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 13/23
29. August 2023
4 L 13/23 29. August 2023
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 203/22
19. Juni 2023
7 U 203/22 19. Juni 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 551/21 OVG
28. Februar 2022
2 M 551/21 OVG 28. Februar 2022
Urteil vom Unknown court (3. Zivilsenat) - III ZR 249/20
4. November 2021
III ZR 249/20 4. November 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 56/15
28. Oktober 2015
16 U 56/15 28. Oktober 2015
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 B 673/15
27. August 2015
9 B 673/15 27. August 2015
Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 15/08
14. August 2013
VI-2 U (Kart) 15/08 14. August 2013
Urteil vom Landgericht Berlin (57. Zivilkammer) - 57 S 350/12
28. November 2012
57 S 350/12 28. November 2012