Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 15/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. März 2008 verkündet Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O (Kart) 529/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin für ihr Produkt Frabopress, einen Pressfitting aus Rotguss bzw. Kupfer, das DVGW-Zertifizierungszeichen Wasser sowie das DVGW-Zertifizierungszeichen Gas/Wasser (Mischzertifikat) zu erteilen.

Die Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 250.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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