Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
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AVBWasserV § 16 Zutrittsrecht
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 13/23
29. August 2023
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4 L 13/23 | 29. August 2023 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 241/11
1. November 2012
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13 U 241/11 | 1. November 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 8 W 80/07
24. Oktober 2007
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8 W 80/07 | 24. Oktober 2007 |