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AwSV § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 S 22.64
27. Januar 2022
Au 9 S 22.64 27. Januar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11825/16
24. Mai 2017
8 A 11825/16 24. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 1450/14.TR
10. Dezember 2014
5 K 1450/14.TR 10. Dezember 2014