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AwSV § 48 Beseitigung von Mängeln

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

Referenzen

Zitiert von

GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 7 K 21.520
7. Juli 2022
B 7 K 21.520 7. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 2 K 18.500
10. Juli 2018
M 2 K 18.500 10. Juli 2018