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Dokumentationsformblatt für Stoffe - 1.1
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden. - 1.2
Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen - 1.2.1
Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden: - a)
Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation, - b)
chemisch eindeutige Stoffbezeichnung, - c)
EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, - d)
Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2, - e)
Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4, - f)
Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, - g)
zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2, - h)
zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3, - i)
Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und - j)
Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
- 1.2.2
Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind: - a)
Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte, - b)
Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF), - c)
akute orale und dermale Toxizität, - d)
Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und - e)
biologische Abbaubarkeit.
- 1.2.3
Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden: - a)
die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll, - b)
der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, - c)
der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und - d)
der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
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Dokumentationsformblatt für Gemische Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden. - 3
Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.
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AwSV Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.