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AwSV Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalleSpalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Zeile 1vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende Prüfung,bei Stilllegung einer AnlageZeile 2unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und DA, B, C und D alle 30 MonateA, B, C und DZeile 3oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagenB, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und DZeile 4Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 tZeile 5Anlagen zum Um- schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstagüber 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahreüber 100 t umge- schlagener Stoffe pro ArbeitstagZeile 6Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3Zeile 7Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werdenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3Zeile 8Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D