(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.
(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.
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