Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (60. Kammer) - 60 Ca 15217/20

Orientierungssatz

Zu den Voraussetzungen für die Geltung des Tarifvertrages für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes vom 13. September 2005 (KraftfahrerTV Bund).(Rn.28)

Verfahrensgang

nachgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 30. Mai 2023, 19 Sa 1352/22, Urteil
nachgehend BAG, 8. September 2023, 4 AZN 414/23

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 44.811,84 Euro.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein Pauschalentgelt zusteht.

2

Die Parteien begründeten mit Wirkung zum 13. Juni 1991 ein Arbeits-verhältnis. Es gilt der Arbeitsvertrag unter dem 20. Juni 1991 (Blatt 23 bis 23 Rückseite der Akte), der in § 1 dem Kläger „Vollbeschäftigten Arbeiter“ bezeichnet und der in § 2 anordnet, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (Ost) (im Folgenden: MTArb-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimme.

3

Die tatsächliche Tätigkeit des Klägers besteht seit Anbeginn im Führen eines Rettungswagens als Kraftfahrer. Einzelheiten der Übertragung dieser Tätigkeit auf Dauer sind zwischen den Parteien umstritten, jedoch herrscht Einigkeit darüber, dass der Kläger seiner Tätigkeit in einem Zwei-Schicht-System mit Schichten zu je 12,5 Stunden und einem rollierenden Dienstplan mit zwei Tagschichten, zwei Nachtschichten und drei Freischichten leistet. Die Schichtlänge von 12,5 Stunden ergibt sich grundsätzlich wegen der Notwendigkeit, den Rettungswagen an die nachfolgende Schicht zu übergeben, jedoch kommt es zu verspätete Übergaben und damit zu höheren Arbeitsleistungen als den sich eigentlich im monatlichen Durchschnitt ergebenen 216,67 Arbeitsstunden.

4

Seit jeher erhielt der Kläger für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTA-O vom 08. Mai 1991, nach Ablösung dieses Tarifvertrages durch den Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes vom 13. September 2005 (im Folgenden KraftfahrerTV Bund) auf Grundlage dieses neuen Tarifvertrages. So erhielt der Kläger etwa im zweiten Halbjahr 2019 dank seiner Arbeitsleistung von durchschnittlich 225,03 Stunden im Monat im ersten Halbjahr 2019 das Entgelt der Pauschalgruppe III, welches in der Anlage 3 zum KraftfahrerTV Bund für Beschäftigte mit mehr als zwölf Beschäftigungsjahren und einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TVöD vorgesehen ist. Für das zweite Halbjahr 2019 liegen auch das Arbeitszeitkonto des Klägers (Blatt 172 bis 177 der Akte), die Dienstpläne (Blatt 178 bis 214, 240 bis 252, 256 bis 258 der Akte) und die Entgeltabrechnung (Blatt 138 bis 133 rücklaufend der Akte) vor.

5

Indessen hatte man auf Seiten des beklagten Staates bereits in Gestalt eines Durchführungsrundschreibens vom 17. Oktober 2019, neugefasst unter dem 25. September 2019, begonnen, darüber zu sinnieren, ob ein Kraftfahrer, der einen Rettungswagen führt, überhaupt in den persönlichen Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund falle oder nicht. Das Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr an alle Bundeswehrdienstlei-stungszentren unter dem 17. Juni 2019 (Blatt 140 bis 140 Rückseite der Akte) nimmt Bezug auf eine bereits bekanntgegebene „Negativliste“ mit Kraftfahrzeugen, deren Führen nicht die Anwendung des KraftfahrerTV Bund zeitige. Diese Negativliste spricht von dem Begriff des „Krankentransport-wagens“. Für das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen wird in den Schreiben ein Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt.

6

So geschah es dann, dass dem Kläger in einem Personalgespräch am 12. November 2019 eröffnet wurde, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortan nicht mehr dem TV Kraftfahrer Bund unterworfen werde. Ab dem 01. Januar 2020 leistete der beklagte Staat an den Kläger lediglich noch das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Erfahrungsstufe 6 TVöD zuzüglich einer Wechselschichtzulage und zuzüglich Zeitzuschlägen nach § 8 TVöD. Die Entgeltabrechnungen für Januar bis Juli 2020 (Blatt 134 bis 127 rücklaufend, 29 der Akte) liegen vor.

7

Mit dieser Beschneidung seines monatlichen Einkommens vermochte sich der Kläger nicht einverstanden zu erklären. Er richtete drei Geltungsma-chungsschreiben unter dem 03. März 2020 (Blatt 30 bis 32 der Akte), dem 05. Mai 2020 (Blatt 35 der Akte) und dem 02. Juni 2020 (Blatt 37 folgend der Akte) an den beklagten Staat, erhielt unter dem 21. April 2020 (Blatt 33 folgend der Akte), dem 15. Mai 2020 (Blatt 36 der Akte) und dem 12. Juni 2020 (Blatt 39 der Akte) jeweils eine abschlägige Antwort. Schließlich hat der Kläger mit eine 20. November 2020 bei Gericht eingegangen und dem beklagten Staat am 30. November 2020 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben. Diese hat er mit einem am 12. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Staat am 19. Februar 2021 zugestellten Schriftsatz im Feststellungsbegehren modifiziert und mit einem am 20. Mai 2021 bei Gericht eingegangen und dem beklagten Staat am 25. Mai 2021 zugestellten Schriftsatz um auf die Zeit von Juli bis Dezember 2020 entfallene Differenzvergütung erweitert. Diese Klageerweiterung hat er jedoch später mit Zustimmung des beklagten Staates wieder zurück-genommen.

8

Der Kläger ist zunächst der Meinung, das Scheiben unter den 11. Februar 2016 (Blatt 25 der Akte) zur Übertragung des Dienstpostens „Beschäftigter C/ Kraftfahrer B beim B.-Krankenhaus Berlin-Mitte“ betreffe ebenso wie eine beigelegte „Tätigkeitsbeschreibung für Arbeiter I und II vom 09. September 2014/ 01. September 2008/ 25. August 2015 (Blatt 26 folgende der Akte) nebst einer Niederschrift nach dem Nachweisgesetz für „Kraftfahrer/Rettungssanitäter“ vom 12. Februar 2016 (Blatt 26 Rückseite der Akte) seine eigene Person.

9

Weiter ist er der Meinung, dass das Ableisten von Schichten mit einer Länge von 12,5 Stunden seine Legitimation nicht im TVöD finde, denn dieser Tarifvertrag sei auf dem Arbeitsverhältnis der Parteien gar nicht anzuwenden. Auch diesbezügliche Dienstvereinbarungen kenne der Kläger nicht. Die Legitimationsgrundlage müsse daher im KraftfahrerTV Bund bestehen. § 1 KraftfahrerTV Bund schließe es gerade nicht aus, den Kläger als Kraftfahrer im Sinne des persönlichen Anwendungsbereiches des KraftfahrerTV Bund zu begreifen, auch wenn er angeblich auf einen „Mischarbeitsplatz“ arbeite. Ohnehin habe der Kläger die Einwilligungs-erklärung im Sinne des § 2 Absatz 2 KraftfahrerTV Bund unterschrieben und somit die Geltung des Kraftfahrer TV Bund einzelvertraglich mit dem beklagten Staat vereinbart.

10

Hiervon könne sich der beklagte Staat nur in Gestalt einer Änderungs-kündigung lösen; außerdem habe per 01. Januar 2020 eine Umgruppierung stattgefunden, wobei sowohl zur Änderungskündigung wie auch zur Umgruppierung eine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung notwendig gewesen, aber nicht durchgeführt worden sei.

11

Daneben gelte, dass der Kläger nicht rechtzeitig über die Veränderung bei Entgelt unterrichtet worden sei, was eine Nebenpflichtverletzung des beklagten Staates darstelle und die weiter Geltung des KraftfahrerTV Bund aus Vertrauensgesichtspunkten herbeiführe. Auch berufe sich der Kläger auf das Bestehen einer „Betrieblichen Übung“ nach Anwendung des KraftfahrerTV Bund und dessen Vorgänger-Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem Jahr 1991.

12

Für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 stehe dem Kläger somit ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu, die sich zwischen dem Pauschalentgelt III nach dem KraftfahrerTV Bund und der gezahlten Entgeltgruppe 5 Erfahrungsstufe 6 TVöD zuzüglich Zuschlägen ergebe. In Ansehung der Arbeitszeiten im zweiten Halbjahr 2019 liege die Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Pauschalentgelt III im ersten Halbjahr 2020 vor. Die Berechnung der Differenz ergebe den streithängigen Betrag, wie der Kläger im Einzelnen herleitet (Näheres Blatt 22, 119, 166 bis 170 der Akte). Im Übrigen gelte, dass dem Kläger durch das Verhalten des beklagten Staates die Option zum Überstundenabbau wie bei einem ausscheidenden Arbeitnehmer genommen worden sei, was dazu führe, dass obige Differenzvergütungen dem Kläger auch deswegen geschuldet sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

1. den beklagten Staat zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.601,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über den Basiszinssatz der EZB auf 5597,48 Euro brutto seit dem 01. Dezember 2020 und auf 4,00 Euro brutto seit dem 11. August 2022 zu zahlen,

15

2. Festzustellen, dass sich das das Arbeitsentgelt des Klägers nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13.09 2005 in seiner jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nummer 6 vom 18.04.2018 richtet.

16

Der beklagte Staat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er stellt vorab in Abrede, dass sich die Klägerseite eingereichten Schreiben unter den 11. Februar 2016, dem 12. Februar 2016 und den 09. September 2014/ 01. September 2008/ 25. August 2015 auf den Kläger bezögen. Im letztgenannten Dokument finde sich ein Nachname eines Beschäftigens, der nicht der Nachname des Klägers sei. Bei dem beklagten Staat befinde sich dagegen eine Personalverfügung vom 25. November 2005, die die Zuweisung der Tätigkeit „Kraftfahrer/Rettungssanitäter“ beinhalte. Ab 07. September 2020 firmiere der Dienstposten jetzt als „Rettungssanitäter“. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 TVöD folge den dienstbezüglichen Bestimmungen im Teil IV Abschnitt 6 der Anlage I zum Tarifvertrag über eine Entgeltordnung des Bundes (im Folgenden: TV EntgO Bund).

19

Weiter meint der beklagte Staat, dass der Kläger aus der langen Schichtlänge von 12,5 Stunden nichts für sich ableiten könne. Im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitszeitgesetz (im Folgenden: AZG) wird zur Ziffer 4.6.3.1. der „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die Automatisierte Arbeitszeiterfassung im B. Berlin“ zur Anwendung gebracht, welcher eine Arbeitszeit von maximal 13 Stunden am Tag gestatte. Diese Dienstvereinbarung sei zwischen dem beklagten Staat, vertreten durch das B Berlin und dem Personalrat bei dem B Berlin abgeschlossen worden. Grundlage hierfür sei die „Rahmendienstvereinbarung über die Arbeitszeit, die automatisierte Arbeitszeiterfassung und die Kernarbeitszeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“. Auf eine Kenntnisnahme dieser Dienstvereinbarungen durch den Kläger komme es nicht an; sie seien ordnungsgemäß veröffentlicht worden (Näheres Blatt 262 der Akte).

20

Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, er falle in den persönlichen Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund. Hiergegen sprächen das Führen eines Sonder-Kraftfahrzeuges, das sich bei einem Rettungssanitäter nicht auf reines Fahren beschränke, die Anwendung von § 7 Absatz 1 Nummer 1a AZG und die Systematik des KraftfahrerTV Bund (Näheres Blatt 90 bis 100, 141 bis 145 der Akte). Die durch den Kläger für sich zum Anspruch genommene Einwilligungserklärung nach § 2 Absatz 2 KraftfahrerTV Bund existiere gar nicht. Auch sei der Kläger nicht umgruppiert worden, sodass es keiner Personalratsbeteiligung für die Umstellung am 01. Januar 2020 bedurft habe. Wie jetzt erkannt worden sei, hätten die Vorrausetzungen für die Anwendung für die KraftfahrerTV Bund und seines Vorgängers auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger niemals vorgelegen, sodass ein entsprechender Vertrauenstatbestand auf Seiten des Klägers nicht habe entstehen können.

21

Sei die Klage somit bereits dem Grunde nach unbegründet, so sei auch die Berechnung der Forderungshöhe nach dem Klageantrag zu 1. unzutreffend (näheres Blatt 90 folgend, 147 folgend, 231 bis 233 der Akte). Schließlich sei auch das Verständnis des Klägers von der Optionspraxis ein unzutreffendes.

22

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die Klage ist zulässig.

1.

24

Die Klage ist insoweit zulässig, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass sich das Arbeitsentgelt nach den Bestimmungen nach dem KraftfahrerTV Bund richte. Dieses Begehren ist nicht etwa dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden möge das der beklagte Staat dem Kläger für dessen Arbeitsfähigkeit stets ein Pauschalentgelt unabhängig von den dafür im KraftfahrerTV Bund normierten Voraussetzungen schulde. Vielmehr ist das Begehren dahingegen zu verstehen, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Geltung des KraftfahrerTV Bund ausgestaltet sei, sodass dem Kläger genau dann ein Pauschalentgelt anstelle des Tabellenentgelts nebst Zuschlägen zustehe, wenn der KraftfahrerTV Bund dies aufgrund des Vorliegens der daselbst normierten Voraussetzungen anordne.

25

Die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages ist ein Element eines Arbeitsverhältnisses, welches nach § 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung zugeführt werden kann. Das gegenwärtige Feststellungsinteresse des Klägers ist offensichtlich, den seit dem 01. Januar 2020 wendet der beklagte Staat den KraftfahrerTV Bund nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis der Parteien an und zahlt dem Kläger dementsprechend kein Pauschalentgelt mehr. Die Streitfrage der Tarifgeltung ist somit einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

2.

26

Zulässig ist die Klage auch insoweit, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. eine bezifferte Zahlung nebst Zinsen begehrt. Die dazugehörige Klage-begründung lässt genau erkennen, um welche Differenzbeträge zwischen geleisteten Entgelt und Pauschalentgelt es im Streitzeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2020 geht, sodass der Streitgegenstand bestimmbar ist. Hinsichtlich der Zinszahlungspflicht reicht eine spätere Bestimmbarkeit hin. Die Klage ist damit insgesamt hinreichend Bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. ZPO.

II.

27

Die Klage ist nicht begründet.

1.

28

Die Klage ist insoweit nicht begründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass Arbeitsverhältnis der Parteien sei gegenwärtig durch die Geltung des KraftfahrerTV Bund ausgestaltet. Die Voraussetzungen für die Geltung dieses Tarifvertrages zwischen den Parteien liegen nicht vor.

a)

29

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fällt nicht in den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund.

aa)

30

Die fehlende Tarifgeltung liegt nicht bereits deswegen vor, weil zwischen den Parteien überhaupt keine Tarifgeltung verabredet wäre. Vielmehr gilt weiterhin § 2 des Arbeitsvertrages vom 20. Juni 1991 wonach das Arbeitsverhältnis durch die Geltung des MTArb-O und der diese ersetzenden Tarifverträge ausgestaltet sei. Der Fall der Tarifsukzession, den die arbeitsvertragliche Klausel berücksichtigt, ist eingetreten. Der MTArb-O und andere Tarifverträge wurden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch neue Tarifverträge abgelöst, die die überkommende Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten aufhoben. Zu diesen neuen Tarifverträgen zählt der TVöD, welcher nunmehr das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgestaltet, weil der Kläger im Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Staat und nicht etwa zu einem der Bundesländer steht.

31

Soweit der Kläger tatsächlich die Auffassung vertreten sollte, dass der Anwendungsbereich für den TVöD auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht eröffnet sei, ist dies unzutreffend. Der Standpunkt lässt sich mit dem klaren Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrages sowie der Tarifgeschichte nicht in Einklang bringen.

32

§ 2 des Arbeitsvertrages entfaltet auch insoweit weiterhin Rechtswirkung, als er die Geltung ergänzender Tarifverträge anordnet. Der KraftfahrerTV Bund ist ein solcher Tarifvertrag, der den TVöD ergänzt. So gesehen kommt es also in Betracht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch den KraftfahrerTV Bund ausgestaltet ist.

bb)

33

Der sachliche Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund ist nicht eröffnet. Die in § 1 KraftfahrerTV Bund hierfür normierten Voraussetzungen liegen nicht vollständig vor.

(1)

34

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kraftfahrer im Sinne des Einleitungssatzes von §1 KraftfahrerTV Bund.

35

Die erkennende Kammer lässt es bei dieser Feststellung dahinstehen, ob die dauerhafte Übertragung des Dienstpostens des Klägers beim B Berlin-Mitte tatsächlich durch das Schreiben unter dem 11. Februar 2016 geschah, wie es zwischen den Parteien umstritten ist. Auch die Bedeutung des Nachweises nach dem Nachweisgesetz unter dem 12. Februar 2016 mögen dahinstehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass nach dem Vortrag des beklagten Staates der Dienstposten des Klägers seit dem 25. November 2005 als „Kraftfahrer/Rettungssanitäter“ und seit dem 07. Dezember 2020 als „Rettungssanitäter“ bezeichnet wird.

36

Bei einem Rettungssanitäter handelt es sich um einen Beschäftigten, bei welchen der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den Führen eines Kraftfahrzeugs liegt. Unabhängig von der Frage ob die eingereichte „Tätigkeitsdarstellung“ für Arbeiter Teil I und II vom 09. September 2014/ 01. September 2008/ 25. August 2015 tatsächlich den Kläger betrifft, macht sich die erkennende Kammer die dortige Beschreibung der Tätigkeit als die Beschreibung der Tätigkeit des Klägers zu eigen. Demgemäß befördern „Kraftfahrer/ Rettungssanitäter“ bei dem B Berlin kranke, verletzte und andere hilfsbedürftige Personen nach deren Stabilisierung im Rahmen einer Tätigkeit auf allen Rettungswachen der B. in Berlin. Nach dem Einsatz stellen sie die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs wieder her und erstellen eine Einsatzdokumentation. Sie sind in der Lage, alle eingesetzten Rettungsmittel unter Nutzung von Sonderrechten zu führen und können im begründeten Einzelfall auch als Rettungsassistenz eingesetzt werden, sofern eine entsprechende Qualifikation vorliegt. Mit anderen Worten: Bei dem Kläger handelt es sich um denjenigen, der das Rettungsfahrzeug fährt und im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Versorgung von Kranken und Verletzten mit anpackt. Im Schwerpunkt handelt sich daher bei dem Kläger um einen „Kraftfahrer“ im Sinne des Einleitungssatzes von §1 KraftfahrerTV Bund. Die beklagtenseitigen Bemühungen, dies inhaltlich zu wiederlegen, überzeugen dagegen nicht.

(2)

37

Der Kläger unterfällt im Sinne des Einleitungssatz des § 1 des KraftfahrerTV Bund dem TVöD.

38

Dieser Tarifvertrag gestaltet das Arbeitsverhältnis der Parteien – wie gesehen – aus. Der Kläger fällt auch in den Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 TVöD denn es handelt sich bei ihm um einen Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Staat steht. Die in § 1 Absatz 1 TVöD normierten Ausnahmen greifen nicht ein.

(3)

39

Der Kläger ist nicht im Sinne von §1 Nummer 1. KraftfahrerTV Bund zu einer Auslandsdienststelle entsandt.

(4)

40

Der Kläger wird regelmäßig über die Arbeitszeit des § 6 Absatz 1 TVöD hinaus beschäftigt, sodass die Ausnahme aus dem Geltungsbereich nach § 1 Nummer 2 KraftfahrerTV Bund nicht eingreift. Das Zwei-Schicht-System, in welchen der Kläger als Rettungssanitäter arbeitet, bedingt rechnerisch das Anfallen von 216,67 Arbeitsstunden im Monat. Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a), Satz 2 TVöD beträgt auch bei Einrechnung der gesetzlichen vorgeschriebenen Pausen wegen des Arbeitens in Wechselschicht nur 179,83 Stunden im Monat.

(5)

41

Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund, weil er nicht zu den spezifischen Kraftfahrern gehört, die der Einleitungssatz von § 1 KraftfahrerTV Bund benennt.

42

Die Tarifnorm erhebt es zur Anwendungsvoraussetzung, dass der Kraftfahrer entweder einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen oder einen Omnibus fährt. Keine der drei Varianten liegt hier vor. Hierbei ist zunächst einmal vom langläufigen Verständnis der drei Begriffe auszugehen. Einen Personenkraftwagen ist demnach ein Automobil welches dem Transport von fünf – gegebenenfalls auch acht – Personen dient, die auch eine gewisse Menge an Gepäck mitnehmen können. Ein Lastkraftwagen ist ein Automobil, welches nicht dem Transport von Menschen, sondern den Transport von Dingen dient. Ein Omnibus hingegen dient in erster Linie den Transport einer größeren Anzahl von Menschen – etwa neun Menschen oder mehr – nebst einer angemessenen Menge an Gepäck.

43

Inhaltliche Überschneidungen mit dem Rettungsfahrzeug, welches der Kläger führt, ergeben sich nicht in hinreichenden Maße. Das Sanitäts-automobil ähnelt äußerlich einem Lieferwagen und ist im Inneren dafür ausgerüstet, einen kranken Menschen nebst Begleitpersonal schonend zu transportieren. Ein Verständnis eines solchen Fahrzeugs als Lastkraftwagen scheidet von vornherein aus. Gleiches hat für den Omnibus zu gelten, den der Transport einer großen Anzahl Menschen stellt etwas anderes dar als der Transport eines einzelnen kranken Menschen. Schließlich handelt es sich bei einem Rettungswagen auch unzweideutig auch nicht um einen Personenkraftwagen bei dem die Anzahl der transportierten Personen zwar kleiner ist als beim Omnibus, gleichzeitig aber ein Vielfaches der Transportkapazität eines Rettungswagens beträgt.

44

Wird zusätzlich bedacht, dass der Rettungswagen maßgebend das Ziel der Rettung und des Transportes kranker Menschen dient, liegt die Klassifizierung als Sonder-Kraftfahrzeug nahe, wobei die erkennende Kammer dies nicht im Sinne bestehender Vorschriften der Straßen-verkehrszulassungsordnung oder anderer Rechtsnormen zu Sonder-Kraftfahrzeugen verstanden werden möchte. Bei einem Rettungsfahrzeug handelt es sich schlichtweg um etwas Eigenständiges, was nicht unter die Begriffe des Personenkraftwagens, des Lastkraftfahrwagens und des Omnibusses gefasst werden kann.

45

Insoweit vermag die „Negativliste“ zu überzeugen, die der beklagte Staat im Hinblick auf den Einleitungssatz von § 1 KraftfahrerTV Bund erarbeitet hatte. Der dort verzeichnete „Krankentransportwagen“ gehört auf die Negativliste, während es etwa das Bundeswehrfahrzeug „Wolf“ nicht tut, weil es sich hierbei um nichts anderes handelt, als ein geländegängiges Personen-kraftfahrzeug im Tarnanstrich.

46

In der Gesamtschau ergibt sich somit, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter nicht in den durch §1 KraftfahrerTV Bund normierten Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, weil er kein Kraftfahrzeug führt, welches der KraftfahrerTV Bund im Auge hat und zur Definition des sachlichen Geltungsbereichs verwendet.

b)

47

Vorstehendes verliert seine Rechtsbedeutung nicht dadurch, dass eine individuelle Abrede zwischen den Parteien anzunehmen wäre, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl durch den KraftfahrerTV Bund ausgestaltet sei.

48

Der Kläger behauptet, eine schriftliche Einwilligungserklärung im Sinne § 2 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund gegenüber dem beklagten Staat abgegeben zu haben. Der beklagte Staat stellt dies in Abrede. Die Abgabe der Erklärung wird durch die erklärende Kammer zu Gunsten des Klägers unterstellt. Dies zeitigt indessen nicht die durch den Kläger gewünschte Rechtswirkung.

(aa)

49

§ 2 Absatz 1 KraftfahrerTV Bund verfolgt den Zweck, dass die höchst-zulässige Arbeitszeit des Kraftfahrers, die sich laut § 2 Absatz 1 Satz 2 KraftfahrerTV Bund grundsätzlich nach den Vorschriften des AZG bemisst, überschritten werden kann, so dass sie bis zu 15 Stunden täglich und bis zu 268 Stunden im Monat betragen kann. Wenn der Kläger von der Abgabe einer solchen Einverständniserklärung auf die Verabredung des gesamten KraftfahrerTV Bund mit den beklagten Staat schließt, handelt es sich um einen Zirkelschluss, denn die Rechtsfertigungsgrundlage für eine solche Suspendierung der Vorschriften des AZG setzt voraus, dass § 2 Absatz 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund deswegen auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, weil dieses in den Geltungsbereich nach § 1 KraftfahrerTV Bund fällt. Dies ist – wie gesehen – nicht der Fall.

(bb)

50

Auch die Geltung des gesamten KraftfahrerTV Bund im hiesigen Arbeits-verhältnis wäre gegebenenfalls dann zu schließen, wenn ohne die Geltung des KraftfahrerTV Bund das dem Kläger auferlegte Arbeitszeitregime keine Legitimationsgrundlage besäße. Der beklagte Staat vermöchte es wohl nicht, von dem Kläger Arbeitszeiten abzuverlangen, wie sie allein der KraftfahrerTV Bund vorsähe, um ihn gleichzeitig von anderen Regelungsgegenständen des KraftfahrerTV Bund – namentlich dem Pauschalentgelt – abzuschneiden.

51

Allerdings ist festzustellen, dass das mit dem Kläger praktizierte Arbeitszeitregime nicht einer etwaigen Legitimationsgrundlage durch die Geltung des KraftfahrerTV Bund bedarf. Der Kläger arbeitet im Zwei-Schicht-System im Wechselschichtbetrieb bei einer Schichtlänge von jeweils 12,5 Stunden bei als Arbeitszeit geltender gesetzlicher Pause. Dies ist zunächst einmal mit dem 10-Stunden-Tag, der sich binnen 6 Monaten oder 24 Wochen auf einen durchschnittlichen 8-Stunden-Tag reduziert, wie dies § 3 AZG anordnet, nicht vereinbar. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Nachtschichten, weil gegebenenfalls kürzeren Ausgleichszeitraum in Ansehung § 6 Absatz 2 AZG. Allerdings ist vorliegend die Ausnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1a) und Nummer 4a) AZG gegeben. Demgemäß kann ein Tarifvertrag werktägliche Arbeitszeit von über 10 Stunden vorsehen, wenn in den Arbeitszeiten regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. In die Tätigkeit des Klägers Rettungssanitäters fällt in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, da nicht ständig Krankentransporte anfallen, sondern auch auf der Wache gewartet wird, bis eine Transportnotwendigkeit anfällt. Die tarifliche Öffnungsbestimmung findet sich in § 6 Absatz 4 TVöD. Die dort angesprochenen dringenden dienstlichen Gründe sind gegeben und bestehen in dem Organisationsmodell, das Rettungsfahrzeug rund um die Uhr im Zuge eines rollierenden Zwei-Schicht-System einsatzbereit zu halten. § 6 Absatz 4 TVöD ist damit Legitimationsgrundlage für die beklagtenseits eingeführte Rahmendienstvereinbarung über die Arbeitszeit, die automa-tisierte Arbeitszeiterfassung und die Kernarbeitszeit in Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, diese wiederum die Legitimations-grundlage für die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die automatisierte Arbeitszeiterfassung im B Berlin. Auch wenn der beklagte Staat nämliche Dienstvereinbarungen nicht vorgelegt hat, so erscheint es der erkennenden Kammer gleichwohl unvorstellbar, dass der beklagte Staat hier wahrheitswidrig vortrüge, Ziffer 4.6.3.1 der Dienstvereinbarung gestatte in Abweichung von §§ 3 und 6 AZG eine tägliche Arbeitszeit von maximal 13 Stunden. Dies ist vielmehr der Entscheidung zu Grunde zu legen, wobei es auch nicht auf die Kenntnis des Klägers von der Existenz dieser Dienstvereinbarung ankommt.

52

In der Gesamtschau ergibt sich somit, dass es den beklagten Staat aufgrund von Regelungen in der Dienststelle gestattet ist, den Kläger so als Rettungs-sanitäter einzusetzen, wie er den Kläger einsetzt. Eines legitimierenden Rücktritts auf den KraftfahrerTV Bund bedarf es nicht, sodass hieraus auch keine etwaige Gesamtgeltung des Tarifwerks abgeleitet werden kann.

(c)

53

Die gegenwärtige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch den KraftfahrerTV Bund folgt auch nicht aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und seines Vorgängers auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in den Zeitraum 13. Juni 1991 bis 31. Dezember 2019.

54

Nachvollziehbar ist, dass sich auf Seiten des Klägers Vertrauen darin bildete, auf das Arbeitsverhältnis werde weiterhin der KraftfahrerTV Bund angewendet werden und er weiterhin das höhere pauschale Entgelt anstelle des Tabellenentgelt beziehen. Indessen ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig.

55

Als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes hatte dem Kläger zu jedem Zeitpunkt bewusst zu sein, dass der beklagte Staat als sein Arbeitsvertragspartner nur diejenigen Leistungen an ihn erbringen werde, für welche es im Arbeitsvertrag und namentlich anzuwendenden Tarifverträgen eine Rechtsgrundlage gibt. Über- oder außertarifliche Leistungen erbringt der beklagte Staat nicht, da er nicht in den Geruch mangelnder Tariftreue geraten möchte. Deswegen kann das tatsächliche Leistungsverhalten keine Rechtswirkung für die Zukunft zeitigen, sondern kann bei besserer Kenntnis mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. Bis zur besseren Erkenntnis hat es auf Seiten des beklagten Staates in Ansehung der Rundschreiben vom 17. Oktober 2017 und vom 15. September 2019 sowie des Schreibens vom 17. Juni 2019 lange Zeit gebraucht, was aber keine Rechtsfolgen zeitigt.

56

Sollte man die „Betriebliche Übung“ als reine Vertrauenshaftung betrachten, wie dies die erkennende Kammer bevorzugt, fehlt es an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers. Wollte man sie im Sinne einer Haftung aus einem Änderungsvertrag begreifen, fehlte es an der Abgabe eines solchen Änderungsangebotes von Seiten des beklagten Staates. Da somit die Parteien auf keinem gedanklichen Wege die Geltung des KraftfahrerTV Bund unabhängig von dessen Geltungsvoraussetzungen verabredet hatten, kommt es weiter nicht in Betracht, den beklagten Staat in der Obliegenheit zu sehen, gegenüber dem Kläger eine – mitbestimmungs-pflichtige – Änderungskündigung auszusprechen oder eine – mitbestim-mungspflichtige – Umgruppierung vorzunehmen. Die Eingruppierung des Klägers bleibt durch den Fortfall der faktischen Anwendung des KraftfahrerTV Bund unberührt und war – im Hintergrund – stets vorhanden. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Erfahrungsstufe 6 ist in Ansehung von Teil III Abschnitt 6 „Entgeltgruppe 5“ Fallgruppe 3 der Anlage I zum TVEntgO Bund auch offensichtlich zutreffend.

2.

57

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. von den beklagten Staat Zahlung in Höhe von 5.601,48 Euro brutto als Differenzvergütung für die Zeit von Januar bis Juni 2020 begehrt.

a)

58

Dieser Zahlungsanspruch ist nicht zum Entstehen gelangt, denn dem Kläger steht in den genannten Zeitraum nicht das Pauschalentgelt III für langjährig beschäftigte Kraftfahrer in der Entgeltgruppe 5 TVöD zu. Dies setzte voraus, dass sich dies aus den Bestimmungen des KraftfahrerTV Bund im Einzelnen herleitete, dies setzte wiederum voraus, dass der KraftfahrerTV Bund das Arbeitsverhältnis ausgestaltete. Dies ist für den Schluss der mündlichen Verhandlung bereits vorstehend unter II.1. verneint worden. Für den hierzu betrachteten Streitzeitraum gilt nichts anderes, da die tatsächlichen Grundlagen der Rechtserkenntnis dieselben sind.

b)

59

Von Vorstehenden ist auch nicht deswegen abzuweichen, weil die durch den Kläger angebotene Optionspraxis etwas geböte.

60

Hierunter versteht der Kläger offenbar eine Handhabung betreffend das jeweils letzte Halbjahr von Arbeitsverhältnissen vor den Ausscheiden des Kraftfahrers aus demselben. In der Tat können besonders hohe Arbeitszeiten im letzten Halbjahr des Arbeitsverhältnisses kein Pauschalentgelt in den sich anschließenden Halbjahr mehr kreieren, weil es kein sich anschließendes Halbjahr des Arbeitsverhältnisses mehr gibt. Deswegen erscheint es auch als sinnvoll, im letzten Halbjahr des Arbeitsverhältnisses nur die Regelarbeitszeit ohne Ableistung von Überstunden zu erbringen und gleichzeitig das hohe Pauschalentgelt zu beziehen, welches im Halbjahr zuvor erarbeitet wurde.

61

Dieses Szenario hat mit dem hier vorliegenden bereits deswegen wenig gemein, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht endet. Die hohe Anzahl von Arbeitsstunden, die der Kläger von Juli bis Dezember 2019 leistete, begründet indessen keinen Anspruch auf Pauschalentgelt im ersten Halbjahr 2020 mehr, da die faktische Anwendung des KraftfahrerTV Bund mit dem 31. Dezember 2019 endet.

62

Sollten diese hohen Arbeitsleistungen dazu geführt haben, dass sich ein hoher Plus-Bestand auf einem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto bildete, möge der Kläger die sich aus diesem Plus-Bestand ergebenden Rechte in Form von Ansprüchen auf bezahlte Freizeit oder Auszahlung gelten machen. Dies wäre aber ein anderer Streitgegenstand als der hier anhängige. Ein Anspruch auf Pauschalentgelt nach dem KraftfahrerTV Bund auch für das erste Halbjahr 2020 lässt sich auf diesem gedanklichen Wege aber nicht herleiten.

c)

63

Dahinzustehen hat die Frage, ob der Kläger die Differenzbeträge zwischen dem Pauschalentgelt III und dem Tabellenentgelt zuzüglich Wechsel-schichtzulage und Zulagen für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 zutreffend berechnet, wie zwischen den Parteien lebhaft umstritten ist.

3.

64

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger Zinszahlungen begehrt. Da die dazugehörigen Hauptforderungen nicht zum Entstehen gelangt sind, haben auch die Zinsforderung der Abweisung zu unterfallen.

III.

65

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen, denn er hat die Klage teilweise zurückgenommen – §269 Absatz 3 Satz 2 ZPO –, und ist im Übrigen vollständig unterlegen – §91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

IV.

66

Der Wert der Beschwerde des Klägers durch dieses Urteil ist nach §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Für das Unterliegen mit dem Klageantrag zu 2. ist der Kläger nach § 9 Satz 1 ZPO in Höhe des 42-Fachen Differenzbetrages zwischen der Pauschvergütung III und der Tabellenentgelt beschwert. Hinsichtlich des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. ist er in Höhe der abgewiesenen Hauptforderung beschwert; die Zinsen bleiben nach § 4 Absatz I Halbsatz 2 ZPO unberück-sichtigt. Beide Beschwerwerte sind nach § 5 ZPO zusammenzuzählen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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