Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtbehörde ab.
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BADV § 11 Konsultation
Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Berufungskammer) - 16 TaBV 154/21
17. Juli 2023
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16 TaBV 154/21 | 17. Juli 2023 |