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BAföG § 12 Bedarf für Schüler

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 276 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 498 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 666 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 775 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 943/25 Ge
6. November 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 824/25
16. September 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4797/24
22. Juli 2025
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 7 AS 5/24 R
12. März 2025
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Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 223/23 D
20. Februar 2025
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GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 22.1200
7. Februar 2025
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Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (4. Senat) - L 4 AS 211/23 D
18. Dezember 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1933/21
6. Dezember 2023
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1681/22
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