Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
BAföG § 14 Bedarf für Praktikanten
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Referenzen
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