(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind
- 1.
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in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder - 2.
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bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig
- 1.
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in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9, 10, 12 oder Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder - 2.
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bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch