(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
-
für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro, - 2.
-
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro, - 3.
-
für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.