Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
BAföG § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.