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BAföG § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Eine Anrechnung des weitergeleiteten oder direkt ausgezahlten Kindergeldes auf den vorausgeleisteten Betrag sowie eine Anrechnung überobligatorischer Leistungen eines Elternteils auf den angerechneten Unterhaltsbetrag des anderen Elternteils findet nicht statt.

(4) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(5) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4600/25
20. Januar 2026
15 K 4600/25 20. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4797/24
22. Juli 2025
15 K 4797/24 22. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 2200/25
24. Juni 2025
15 K 2200/25 24. Juni 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 17/25
8. April 2025
12 B 17/25 8. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 5648/23
16. September 2024
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Vorlagebeschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (18. Kammer) - 18 K 342/22
5. Juni 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 506/23
20. März 2024
XII ZB 506/23 20. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1933/21
6. Dezember 2023
12 S 1933/21 6. Dezember 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 592/23
16. November 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 5635/19
4. Oktober 2023
3 K 5635/19 4. Oktober 2023