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BAföG § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4797/24
22. Juli 2025
15 K 4797/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 17/25
8. April 2025
12 B 17/25 8. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 16 UF 285/24 e
18. Dezember 2024
16 UF 285/24 e 18. Dezember 2024
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 UF 133/22
21. Oktober 2024
6 UF 133/22 21. Oktober 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1636/21
25. Mai 2023
12 A 1636/21 25. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 7302/19
28. März 2023
26 K 7302/19 28. März 2023
Endbeschluss vom Amtsgericht Regensburg - 209 F 748/22
15. November 2022
209 F 748/22 15. November 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 UF 59/21
19. Oktober 2021
4 UF 59/21 19. Oktober 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 47/20
19. Oktober 2021
5 A 47/20 19. Oktober 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LC 51/17
7. Mai 2019
1 LC 51/17 7. Mai 2019