Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BÄO § 2a
Bundesärzteordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.