BAPostSa § 36 Koordinierung durch Beratung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unternehmensplanungen durch Beratung koordinieren.

(2) Ein Entscheidungsrecht über die Unternehmenspolitik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu.

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