Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
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BArtSchV 2005 § 10 Haltungsverbot
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 A 1517/13.Z
6. Oktober 2015
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4 A 1517/13.Z | 6. Oktober 2015 |
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 B 632/12
13. August 2012
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4 B 632/12 | 13. August 2012 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 496/07
24. Juli 2007
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14 L 496/07 | 24. Juli 2007 |