Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BArtSchV 2005 § 10 Haltungsverbot

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 A 1517/13.Z
6. Oktober 2015
4 A 1517/13.Z 6. Oktober 2015
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (4. Senat) - 4 B 632/12
13. August 2012
4 B 632/12 13. August 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 496/07
24. Juli 2007
14 L 496/07 24. Juli 2007