Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
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BauMaschMeistPrV § 9 Übergangsvorschrift
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
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