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BauNVO § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 2 N 22.1647
3. Februar 2026
2 N 22.1647 3. Februar 2026
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 B 24.1997
20. Januar 2026
9 B 24.1997 20. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 494/24
11. Dezember 2025
8 S 494/24 11. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 1 S 25.3710
24. November 2025
M 1 S 25.3710 24. November 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 KN 150/23
13. November 2025
1 KN 150/23 13. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 695/24
6. November 2025
5 S 695/24 6. November 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 1 N 22.1639
31. Oktober 2025
1 N 22.1639 31. Oktober 2025
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 4/22
28. Oktober 2025
1 KN 4/22 28. Oktober 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 168/24
9. Oktober 2025
2 C 168/24 9. Oktober 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3154/22
8. Oktober 2025
3 K 3154/22 8. Oktober 2025