Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BauNVO § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2362/23
7. April 2026
1 K 2362/23 7. April 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 BN 12.25
10. November 2025
4 BN 12.25 10. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 799/25
7. Mai 2025
9 L 799/25 7. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 294/22
5. Februar 2025
23 K 294/22 5. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 5 K 24.734
23. Januar 2025
W 5 K 24.734 23. Januar 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 KN 49/23
13. November 2024
1 KN 49/23 13. November 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 1 CS 24.1295, 1 CS 24.1297
21. Oktober 2024
1 CS 24.1295, 1 CS 24.1297 21. Oktober 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 3170/21
16. September 2024
8 K 3170/21 16. September 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1268/22
12. Juni 2024
7 A 1268/22 12. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1283/22
12. Juni 2024
7 A 1283/22 12. Juni 2024