(1) Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen dürfen folgende Bauprodukte, an die wegen der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes oder des Gesundheitsschutzes bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden und für die technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführt sind, nur verwendet werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die einer Überwachung unterliegen. Werden für diese Bauprodukte überwachungspflichtige Ausgangsstoffe oder -teile verwendet, so müssen diese Ausgangsstoffe oder -teile ebenfalls einer überwachten Herstellung entstammen:
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Künstliche Wand- und Deckensteine - 2.
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Formstücke für Schornsteine - 3.
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Bindemittel für Mörtel und Beton - 4.
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Werkfrischmauermörtel und Werktrockenmauermörtel - 5.
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Betonzuschlagstoffe - 6.
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Beton > BK 35, Transportbeton einschließlich Trockenbeton - 7.
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Betonstahl und durch Widerstandspunktschweißen hergestellte Bewehrung - 8.
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Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz - 9.
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Bauplatten - 10.
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Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Gasbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Spannbeton, Stahlleichtbeton, glasfaserbewehrter Beton und Ziegel - 11.
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Vorgefertigte Wand-, Decken- und Dachelemente in Wand/Tafelbauweise - 12.
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Feuerschutzabschlüsse (Klappen, Türen, Tore) - 13.
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Fahrschachttüren für feuerbeständige Schachtwände - 14.
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Lager unter Verwendung von Kunststoffen - 15.
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Kaltgeformte Bleche aus Baustahl im Hochbau - 16.
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Betonzusatzmittel und Betonzusatzstoffe.
(2) Die Art der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, ist in der Zulassung festzulegen.
(3) Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bauprodukte, die aus Herstellerbetrieben stammen, die einer Überwachung nicht unterliegen, kann auf Antrag von dem für den Sitz des Herstellers territorial zuständigen Prüfamt für Bautechnik gestattet werden, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung der Bauprodukte im Einzelfall erbracht ist.