(1) Das Überwachungsverfahren erfolgt nach
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- DIN 18.200 -
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Überwachung (Güteüberwachung) von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten; Allgemeine Grundsätze
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Für die Durchführung des Überwachungsverfahrens bei Überwachungsgemeinschaften gelten die Regelungen des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik.
(2) Als Überwachungsstellen gelten zugelassene (akkreditierte) Überwachungsgemeinschaften (Güteschutzgemeinschaften), amtliche Materialprüfämter und sonstige Prüfstellen. Die Akkreditierung erfolgt durch das Zentrale Prüfamt für Bautechnik nach Konsultation mit der territorial zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Das Verzeichnis der Überwachungsstellen und deren Prüfgebiete sind jährlich im Mitteilungsblatt des Zentralen Prüfamtes für Bautechnik zu veröffentlichen.
Für die Akkreditierung ist ein formloser Antrag an das Zentrale Prüfamt für Bautechnik einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
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die Satzung der Überwachungsstelle, - b)
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die Unterlagen über das Überwachungsverfahren, - c)
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die Nachweise über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien wie "Rechtliche Identifizierbarkeit", "Technische Kompetenz", "Räumlichkeiten und (Labor-) Einrichtungen", "Personal" und "Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Integrität", - d)
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als Vorschlag der Entwurf des einzuführenden Bildzeichens bzw. die Wortbezeichnung der Überwachungsstelle und die Darstellung der Einordnung des Bildzeichens bzw. der Wortbezeichnung in das einheitliche Überwachungszeichen gemäß § 24.
Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Akkreditierung besteht nicht.