Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
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BauwAbdAusbV Eingangsformel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Referenzen
- § 25 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.