(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1223 - 1225)
- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 78 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der Gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 78 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 78 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 78 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 78 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 78 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
7
Herstellen von Schachtbauwerken
(§ 78 Nr. 7)
- a)
-
Sohlabstürze mit unterschiedlichen Materialien herstellen
- b)
-
Schachtbauwerke nach unterschiedlichen Verfahren gegen Bodenfeuchtigkeit und Wasser abdichten sowie nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
- c)
-
Schachtbauwerke auf Wasserdichtheit prüfen
5
8
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung
(§ 78 Nr. 8)
- a)
-
Kontaminierungen und Altlasten erkennen, melden und sichern
- b)
-
Gefahrenquellen beim Ausheben von Baugruben und Gräben sowie bei deren Verbau erkennen und vermeiden, insbesondere Einsturzgefahr, Wassereinbruch, Gasaustritt, Haltbarkeit des Verbaus und Zustand des Verbaumaterials
- c)
-
Baugruben und Gräben nach unterschiedlichen Verfahren verbauen
- d)
-
geschlossene Grundwasserhaltung durchführen
- e)
-
Bauteile unterfangen
14
9
Herstellen von Verkehrswegen
(§ 78 Nr. 9)
- a)
-
Unterlage vorbereiten
- b)
-
Fertigteile höhen- und fluchtgerecht einbauen
- c)
-
Platten und Pflaster an Kanten und Anschlüssen zuarbeiten sowie an Einbauten und Aussparungen verlegen
- d)
-
Asphaltdecken nach Aufgrabungen wiederherstellen
3
10
Einbauen von Abwasserleitungen als Freispiegel- und Druckrohrleitung
(§ 78 Nr. 10)
- a)
-
Rohre für begehbare Freispiegelleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsverfahren einbauen
- b)
-
Rohre für Druckrohrleitungen aus unterschiedlichen Materialien nach unterschiedlichen Verlegungsarten einbauen
- c)
-
außenliegende Rohrabstürze herstellen
- d)
-
Rohrleitungen prüfen, insbesondere auf Dichtheit
18
11
Sanieren und Instandsetzen von Kanälen
(§ 78 Nr. 11)
- a)
-
Sanierungsverfahren unterscheiden
- b)
-
Kanäle absperren
- c)
-
Abwasserumleitung herstellen
- d)
-
Kanäle reinigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zustandserfassung
- e)
-
Rohrleitungen und Schächte nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen schützen
- f)
-
Kanäle sanieren, insbesondere unter Einziehen eines In-Liner-Rohres
6
12
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 78 Nr. 12)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.