(§ 83 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 83 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 83 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 83 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 83 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
(§ 83 Nr. 6)
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
(§ 83 Nr. 7)
- a)
-
Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen - b)
-
Werkstücke herstellen
(§ 83 Nr. 8)
- a)
-
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten - b)
-
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen - c)
-
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten - d)
-
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen - e)
-
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
(§ 83 Nr. 9)
- a)
-
Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten - b)
-
Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführen - c)
-
Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten - d)
-
Bohrlöcher verfüllen - e)
-
Fangarbeiten durchführen - f)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen
(§ 83 Nr. 10)
- a)
-
Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfen - b)
-
Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen
(§ 83 Nr. 11)
- a)
-
Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringen - b)
-
verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen - c)
-
Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellen - d)
-
Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren - e)
-
Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen
(§ 83 Nr. 12)
- a)
-
Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen - b)
-
Schachtabdeckungen auswählen und einbauen - c)
-
Brunnenköpfe herstellen und einbauen - d)
-
Abdichtungen herstellen
(§ 83 Nr. 13)
- a)
-
Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen - b)
-
Wasserförderungsanlagen installieren - c)
-
Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
(§ 83 Nr. 14)
- a)
-
Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten - b)
-
Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren - c)
-
mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen - d)
-
Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentieren - e)
-
Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
(§ 83 Nr. 15)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.