(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1226 - 1228)
- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 83 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 83 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 83 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 83 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 83 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 83 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
7
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 83 Nr. 7)
- a)
-
Rohr- und Schlauchverbindungen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik, herstellen
- b)
-
Werkstücke herstellen
2
8
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen
(§ 83 Nr. 8)
- a)
-
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, auf Verschleiß prüfen und warten
- b)
-
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren und Reparatur veranlassen
- c)
-
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
- d)
-
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Geräten feststellen, eingrenzen und bewerten und Reparatur veranlassen
- e)
-
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
3
9
Herstellen von vertikalen Bohrungen
(§ 83 Nr. 9)
- a)
-
Bohrwerkzeuge auswählen, einrichten und warten
- b)
-
Bohrarbeiten, insbesondere mit Entnahmen von ungestörten Bodenproben unter Anwendung von Kernbohrtechniken, durchführen
- c)
-
Bohrloch für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
- d)
-
Bohrlöcher verfüllen
- e)
-
Fangarbeiten durchführen
- f)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Bohrarbeiten in kontaminierten Böden durchführen
8
10
Herstellen von horizontalen Bohrungen
(§ 83 Nr. 10)
- a)
-
Start- und Zielgrube herstellen, Streckenverlauf prüfen
- b)
-
Bohrung nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, Streckenverlauf prüfen
3
11
Ausbau von Bohrungen zu Brunnen
(§ 83 Nr. 11)
- a)
-
Filterkieskörnung bestimmen und Filterkies einbringen
- b)
-
verpreßbare und schüttbare Abdichtungsmaterialien auswählen und nach unterschiedlichen Verfahren einbringen
- c)
-
Brunnen klarpumpen, entsanden, entkeimen und beproben sowie Protokolle erstellen
- d)
-
Intensiventsandungsmaßnahmen durchführen und protokollieren
- e)
-
Leistungspumpversuch durchführen und Pumpversuchsprotokoll erstellen
14
12
Herstellen von Abschlußbauwerken
(§ 83 Nr. 12)
- a)
-
Brunnenschächte, insbesondere durch Erdaushub und Einbau von Fertigteilen, herstellen
- b)
-
Schachtabdeckungen auswählen und einbauen
- c)
-
Brunnenköpfe herstellen und einbauen
- d)
-
Abdichtungen herstellen
5
13
Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen
(§ 83 Nr. 13)
- a)
-
Meß- und Regeleinrichtungen auswählen und einbauen
- b)
-
Wasserförderungsanlagen installieren
- c)
-
Wasseraufbereitungsanlagen installieren und warten
4
14
Instandhalten und Sanieren von Brunnen
(§ 83 Nr. 14)
- a)
-
Brunnen für geophysikalische und optische Untersuchungsverfahren vorbereiten
- b)
-
Mängel und Ursachen für Leistungsrückgänge feststellen und dokumentieren
- c)
-
mechanische, hydraulische und chemische Brunnenregenerierungsverfahren durchführen
- d)
-
Brunnensanierungsverfahren durchführen und dokumentieren
- e)
-
Pumpen und Fördereinrichtungen prüfen, warten und reparieren
7
15
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 83 Nr. 15)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 14 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.