(§ 11 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 11 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 11 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 11 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen - b)
-
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen - c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen - d)
-
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen - e)
-
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen - f)
-
Arbeitsberichte erstellen
(§ 11 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
-
Arbeitsplatz sichern
- c)
-
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen - d)
-
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
- e)
-
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen - f)
-
Störungen an Geräten erkennen und melden - g)
-
Werkzeuge warten
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen - b)
-
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen - c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden - b)
-
Ausführungsskizzen anfertigen - c)
-
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
(§ 11 Nr. 9)
- a)
-
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen - b)
-
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen - c)
-
Geraden ausfluchten - d)
-
Meßpunkte anlegen und sichern - e)
-
rechte Winkel anlegen und prüfen - f)
-
Bauteile abstecken
(§ 11 Nr. 10)
- a)
-
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden - b)
-
Holz für Werkstücke messen und anreißen - c)
-
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten - d)
-
Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen - e)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - f)
-
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
(§ 11 Nr. 11)
- a)
-
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen - b)
-
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
- c)
-
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen - d)
-
Betonstahlmatten zuschneiden - e)
-
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
- f)
-
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - g)
-
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln - h)
-
Oberflächen nacharbeiten - i)
-
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen - k)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - l)
-
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
(§ 11 Nr. 12)
- a)
-
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen - b)
-
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen - c)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken - d)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen - e)
-
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten - f)
-
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten - b)
-
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen - c)
-
Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen
(§ 11 Nr. 15)
- a)
-
Untergrund beurteilen - b)
-
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen - c)
-
Spritzbewurf von Hand auftragen - d)
-
einlagigen Putz herstellen - e)
-
gerades Stuckprofil ziehen
(§ 11 Nr. 16)
- a)
-
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen - b)
-
Trenn- und Dämmschichten einbauen - c)
-
Höhenlehren ausrichten - d)
-
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen - e)
-
Schienen und Rahmen einbauen - f)
-
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen - g)
-
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten - h)
-
Estrich nachbehandeln
(§ 11 Nr. 17)
- a)
-
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen - b)
-
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen - c)
-
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen - d)
-
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen - e)
-
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen - b)
-
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln - c)
-
Gipsmörtel anmachen - d)
-
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen - e)
-
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - f)
-
Wand-Trockenputz ansetzen - g)
-
Fugen verspachteln
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
-
Arbeitsschritte festlegen - f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
(§ 11 Nr. 6)
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen - d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 11 Nr. 9)
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maßhaltigkeit prüfen - b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
-
Untergründe vorbereiten
(§ 11 Nr. 10)
- a)
-
Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern - b)
-
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen - c)
-
Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen - d)
-
Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes - e)
-
Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln - f)
-
Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Konstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen - g)
-
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen
- h)
-
Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aussteifende Scheiben herstellen - i)
-
Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerkstoffplatten, Dielen und Verbundelementen - k)
-
Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz, herstellen
- l)
-
Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten - m)
-
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
- n)
-
Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen - o)
-
gerade Treppen herstellen und einbauen
- p)
-
Handwerkzeuge schärfen und instandhalten - q)
-
Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinenwerkzeuge wechseln - r)
-
stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten
- s)
-
Schalungen für gerade Treppen herstellen
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wandbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen - b)
-
Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen - c)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - d)
-
Träger und Stützen bekleiden - e)
-
Bewegungsfugen ausbilden - f)
-
Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion einbauen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
-
Tagesbericht erstellen - c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
-
Arbeitsschritte festlegen - f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
(§ 11 Nr. 6)
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen - d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
-
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
(§ 11 Nr. 9)
- a)
-
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen - b)
-
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
-
Untergründe vorbereiten
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
(§ 11 Nr. 15)
- a)
-
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen - b)
-
Putzlehren anbringen und ausrichten - c)
-
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen - d)
-
Kunstharzputze auswählen und auftragen - e)
-
Putze nachbehandeln - f)
-
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
- g)
-
Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputzbögen herstellen
- h)
-
Profilformen auswählen, Schablonen herstellen - i)
-
Stuckprofile am Tisch ziehen - k)
-
Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen - l)
-
Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse herstellen
- m)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - n)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - o)
-
Altsubstanz entfernen
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
- b)
-
Wände aus Gipswandbauplatten setzen - c)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - d)
-
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen - e)
-
vorgefertigte Bauteile einbauen - f)
-
Fugen schließen
- g)
-
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden - h)
-
Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - i)
-
Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatzschalen, herstellen - k)
-
Zargen montieren
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
-
Tagesbericht erstellen - c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
-
Arbeitsschritte festlegen - f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
(§ 11 Nr. 6)
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
-
Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen - c)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
-
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen - d)
-
Verlegepläne skizzieren und anwenden
(§ 11 Nr. 9)
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
-
Untergründe vorbereiten
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
(§ 11 Nr. 15)
- a)
-
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen - b)
-
Putzlehren anbringen und ausrichten - c)
-
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen - d)
-
Putze nachbehandeln - e)
-
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen - f)
-
Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
(§ 11 Nr. 16)
- a)
-
Haftbrücken aufbringen - b)
-
Zusatzmittel auswählen - c)
-
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen - d)
-
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen - e)
-
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen - f)
-
Bewehrungen einbauen - g)
-
Fertigteilestriche einbauen - h)
-
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen - i)
-
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen - k)
-
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen - l)
-
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden - m)
-
Estriche nachbehandeln - n)
-
Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
(§ 11 Nr. 17)
- a)
-
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten - b)
-
Mörtelgruppe auswählen - c)
-
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen - d)
-
Dick- und Dünnbettmörtel herstellen - e)
-
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen - f)
-
Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen - g)
-
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen - h)
-
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten - i)
-
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen - b)
-
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren - c)
-
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren - d)
-
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten - e)
-
Ecken und Anschlüsse herstellen - f)
-
Bauteile ab- und ausbauen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
-
Tagesbericht erstellen - c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
-
Arbeitsschritte festlegen - f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
(§ 11 Nr. 6)
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
-
Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen - c)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen - c)
-
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen - d)
-
Verlegepläne skizzieren und anwenden
(§ 11 Nr. 9)
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
-
Untergründe vorbereiten
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
(§ 11 Nr. 16)
- a)
-
Haftbrücken aufbringen - b)
-
Zusatzmittel auswählen - c)
-
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen - d)
-
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen - e)
-
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen - f)
-
Bewehrungen einbauen - g)
-
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen - h)
-
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen - i)
-
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen - k)
-
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden - l)
-
Estriche nachbehandeln - m)
-
Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme
- n)
-
Kleber auswählen - o)
-
Beläge zuschneiden und verkleben - p)
-
Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen - r)
-
Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen - b)
-
Bewegungsfugen ausbilden - c)
-
Bauteile ab- und ausbauen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
-
Tagesbericht erstellen - c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
-
Arbeitsschritte festlegen - f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
(§ 11 Nr. 6)
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
(§ 11 Nr. 9)
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen - b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen - c)
-
Untergründe vorbereiten
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
- b)
-
Kunststoffe auswählen - c)
-
Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden - d)
-
Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen - e)
-
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen - f)
-
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
- g)
-
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
- h)
-
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen - i)
-
Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln - k)
-
Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln - l)
-
vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
- m)
-
Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen - n)
-
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten - o)
-
Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
- p)
-
Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern - q)
-
Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen - r)
-
vorgefertigte Bleche montieren - s)
-
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen - t)
-
Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln - u)
-
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen - v)
-
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
- w)
-
Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren - x)
-
Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
- y)
-
Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen - z)
-
Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden - b)
-
Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen - c)
-
Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - d)
-
Bauteile ab- und ausbauen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
-
Tagesbericht erstellen - c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen - b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden - c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - e)
-
Arbeitsschritte festlegen - f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
(§ 11 Nr. 6)
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen - b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden - d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen - e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten - f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen - g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen - h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen - i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen - l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen - n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden - o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen - p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen - b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen - c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen - d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen - b)
-
Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen - c)
-
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
(§ 11 Nr. 9)
- a)
-
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen - b)
-
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen - c)
-
Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit - b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen - c)
-
Untergründe vorbereiten
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen - b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten - c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
- b)
-
Wände aus Gipswandbauplatten setzen - c)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - d)
-
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen - e)
-
vorgefertigte Bauteile einbauen - f)
-
Fugen schließen
- g)
-
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden - h)
-
Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - i)
-
Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen - k)
-
Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen - l)
-
Außenwandbekleidungen herstellen - m)
-
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren - n)
-
Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten - o)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen - p)
-
Zargen montieren - q)
-
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen - r)
-
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren - s)
-
Fugen ausbilden - t)
-
Fugen von Hand schließen
- u)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - v)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - w)
-
Altsubstanz entfernen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen - b)
-
Tagesbericht erstellen - c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.