(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1146 - 1168)
I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 11 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
- a)
-
Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
- b)
-
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
- d)
-
Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen
- e)
-
ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
- f)
-
Arbeitsberichte erstellen
6*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Arbeitsplatz auf der Baustelle:
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
- c)
-
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
- d)
-
bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge und Geräte:
- e)
-
Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen
- f)
-
Störungen an Geräten erkennen und melden
- g)
-
Werkzeuge warten
7
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein- und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen
- b)
-
Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern
8
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden
- b)
-
Ausführungsskizzen anfertigen
- c)
-
Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen ermitteln
9
Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
- a)
-
Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen
- b)
-
Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen
- c)
-
Geraden ausfluchten
- d)
-
Meßpunkte anlegen und sichern
- e)
-
rechte Winkel anlegen und prüfen
- f)
-
Bauteile abstecken
10
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
- a)
-
Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden
- b)
-
Holz für Werkstücke messen und anreißen
- c)
-
Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten
- d)
-
Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen
- e)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- f)
-
Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen
20
11
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 11 Nr. 11)
Schalungen:
- a)
-
Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
- b)
-
Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern
Bewehrungen:
- c)
-
Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen
- d)
-
Betonstahlmatten zuschneiden
- e)
-
Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
Beton:
- f)
-
Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- g)
-
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
- h)
-
Oberflächen nacharbeiten
- i)
-
kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen
- k)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- l)
-
Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten
12
Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 11 Nr. 12)
- a)
-
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
- b)
-
Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen
- c)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken
- d)
-
Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen
- e)
-
Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten
- f)
-
Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen
13
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten
- b)
-
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
- c)
-
Oberflächenschutz für Dämmungen vorbereiten und anbringen
18
14
Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
- a)
-
Untergrund beurteilen
- b)
-
Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen
- c)
-
Spritzbewurf von Hand auftragen
- d)
-
einlagigen Putz herstellen
- e)
-
gerades Stuckprofil ziehen
15
Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
- a)
-
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
- b)
-
Trenn- und Dämmschichten einbauen
- c)
-
Höhenlehren ausrichten
- d)
-
rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen
- e)
-
Schienen und Rahmen einbauen
- f)
-
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen
- g)
-
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
- h)
-
Estrich nachbehandeln
16
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
- a)
-
Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen
- b)
-
Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen
- c)
-
Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- d)
-
Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
- e)
-
Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen
17
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen
- b)
-
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
- c)
-
Gipsmörtel anmachen
- d)
-
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
- e)
-
Beplankungen, insbesondere mit Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- f)
-
Wand-Trockenputz ansetzen
- g)
-
Fugen verspachteln
18
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 oder 13 - 17 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.
8
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 17 zu ergänzen und zu vertiefen.
II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
- d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
5
Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe auf Ebenheit, Höhenlage und Maßhaltigkeit prüfen
- b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
-
Untergründe vorbereiten
2*)
7
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen
(§ 11 Nr. 10)
Holzkonstruktionen:
- a)
-
Hölzer und Holzwerkstoffe prüfen, auswählen und lagern
- b)
-
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
- c)
-
Hölzer anreißen, ausarbeiten und zusammenbauen, insbesondere Knotenpunkte herstellen
- d)
-
Abbund herstellen, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes
- e)
-
Dachflächen über quadratischen und rechteckigen Grundrissen ausmitteln
- f)
-
Holzkonstruktionen, insbesondere aus Vollholz, Konstruktionsvollholz und Brettschichtholz, für Decken, Dächer, Fachwerk und Holzrahmenbau, herstellen
- g)
-
Dachkonstruktionen, die Austragen und Schiften erfordern, mit gleicher Neigung in unterschiedlichen Ausführungen herstellen
23
Unterkonstruktionen und Bekleidungen:
- h)
-
Unterkonstruktionen, Innenbekleidungen und aussteifende Scheiben herstellen
- i)
-
Fußböden herstellen, insbesondere aus Holzwerkstoffplatten, Dielen und Verbundelementen
- k)
-
Dachgesimse an Traufen und Ortgängen, insbesondere aus Holz, herstellen
3
Bearbeiten und Schützen von Holzoberflächen:
- l)
-
Holzoberflächen mit handgeführten Maschinen bearbeiten
- m)
-
Holzoberflächen imprägnieren, lasieren und versiegeln
2
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen:
- n)
-
Türen, Tore und Verschläge herstellen und einbauen
- o)
-
gerade Treppen herstellen und einbauen
4
Einsetzen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen:
- p)
-
Handwerkzeuge schärfen und instandhalten
- q)
-
Handmaschinen einsetzen und warten, Maschinenwerkzeuge wechseln
- r)
-
stationäre Holzbearbeitungsmaschinen einsetzen und warten
2
Schalungen:
- s)
-
Schalungen für gerade Treppen herstellen
2
8
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
9
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Montagewände, Unterdecken, Decken- und Wandbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit und Hinterlüftung, herstellen
- b)
-
Vorsatzschalen auf Holzkonstruktionen herstellen
- c)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
- d)
-
Träger und Stützen bekleiden
- e)
-
Bewegungsfugen ausbilden
- f)
-
Bodensysteme einschließlich Unterkonstruktion einbauen
4
10
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
- d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
- c)
-
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5
Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
- a)
-
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
- b)
-
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
6
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
- b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
-
Untergründe vorbereiten
2*)
7
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
2
8
Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
Putze:
- a)
-
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
- b)
-
Putzlehren anbringen und ausrichten
- c)
-
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- d)
-
Kunstharzputze auswählen und auftragen
- e)
-
Putze nachbehandeln
- f)
-
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
8
Drahtputzarbeiten:
- g)
-
Drahtputzwände, Drahtputzdecken und Drahtputzbögen herstellen
3
Stuckarbeiten:
- h)
-
Profilformen auswählen, Schablonen herstellen
- i)
-
Stuckprofile am Tisch ziehen
- k)
-
Stuckprofile zuschneiden, versetzen und einputzen
- l)
-
Formen nach Modell anfertigen und Abgüsse herstellen
15
Sanieren und Instandsetzen von Putz und Stuck:
- m)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- n)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- o)
-
Altsubstanz entfernen
2
9
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
- b)
-
Wände aus Gipswandbauplatten setzen
- c)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
- d)
-
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
- e)
-
vorgefertigte Bauteile einbauen
- f)
-
Fugen schließen
12
Trockenbau:
- g)
-
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden
- h)
-
Montagewände, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- i)
-
Vorsatzschalen, insbesondere angesetzte Vorsatzschalen, herstellen
- k)
-
Zargen montieren
10
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Fliesen, Platten und Mosaike im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
- c)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
- c)
-
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
- d)
-
Verlegepläne skizzieren und anwenden
5
Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
- b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
-
Untergründe vorbereiten
3*)
7
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8
Herstellen von Putzen und Stuck
(§ 11 Nr. 15)
- a)
-
Putzarmierungen einlegen, Putzträger anbringen
- b)
-
Putzlehren anbringen und ausrichten
- c)
-
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
- d)
-
Putze nachbehandeln
- e)
-
Wandschlitze schließen und Rohrbekleidungen herstellen
- f)
-
Wärmedämmverbundsysteme zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
4
9
Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
- a)
-
Haftbrücken aufbringen
- b)
-
Zusatzmittel auswählen
- c)
-
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
- d)
-
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
- e)
-
Estriche zur Aufnahme von Fliesen, Platten, Mosaiken, Formstücken und Profilen sowie von Natur- und Werksteinen von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
- f)
-
Bewehrungen einbauen
- g)
-
Fertigteilestriche einbauen
- h)
-
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
- i)
-
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
- k)
-
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
- l)
-
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
- m)
-
Estriche nachbehandeln
- n)
-
Bauteile gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
4
10
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 11 Nr. 17)
- a)
-
Fliesen, Platten, Mosaike, Formstücke und Profile von Hand und maschinell bearbeiten
- b)
-
Mörtelgruppe auswählen
- c)
-
Bindemittel, Zuschlag und Zusatzmittel für Mörtel auswählen
- d)
-
Dick- und Dünnbettmörtel herstellen
- e)
-
Bekleidungen und Beläge für gegliederte, vertikale, horizontale und geneigte Flächen herstellen
- f)
-
Fliesen, Platten und Mosaike mit hydraulischen Mörteln und Harzen verfugen
- g)
-
Bewegungsfugen anlegen, Fugen mit elastischen Füllstoffen schließen
- h)
-
Bauteile unter Verwendung verschiedener Systeme gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
- i)
-
Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen, Platten und Mosaiken ausführen
24
11
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Montagewände und Vorsatzschalen zur Aufnahme von Fliesen, Platten und Mosaiken herstellen
- b)
-
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
- c)
-
Ummantelungen und Bekleidungen herstellen und montieren
- d)
-
Öffnungen für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen herstellen und Anschlüsse anarbeiten
- e)
-
Ecken und Anschlüsse herstellen
- f)
-
Bauteile ab- und ausbauen
5
12
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
D. Schwerpunkt Estricharbeiten
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Platten, Bahnen und Laminate für Bodenbeläge im Hinblick auf die Gestaltung von Flächen auswählen
- c)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
- c)
-
Wand- und Bodenflächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
- d)
-
Verlegepläne skizzieren und anwenden
5
Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe auf Beschaffenheit der Oberfläche prüfen, insbesondere auf Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
- b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
-
Untergründe vorbereiten
4*)
7
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
6
8
Herstellen von Estrichen
(§ 11 Nr. 16)
Estriche:
- a)
-
Haftbrücken aufbringen
- b)
-
Zusatzmittel auswählen
- c)
-
Estrichmörtel mit unterschiedlichen Bindemitteln herstellen
- d)
-
Gefälle- und Ausgleichestriche herstellen
- e)
-
Verbundestriche, Estriche auf Trennschichten und schwimmende Estriche von Hand und maschinell unter Beachtung der Mindestdicke einbringen, verdichten und abziehen
- f)
-
Bewehrungen einbauen
- g)
-
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
- h)
-
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen, einbauen und befestigen
- i)
-
Schein-, Rand- und Bewegungsfugen mit und ohne Profil anlegen und schließen
- k)
-
Schwindfugen von Hand und maschinell einschneiden
- l)
-
Estriche nachbehandeln
- m)
-
Fertigteilestriche unterschiedlicher Systeme
20
Beläge aus Platten, Bahnen und Laminaten:
- n)
-
Kleber auswählen
- o)
-
Beläge zuschneiden und verkleben
- p)
-
Beläge verschweißen, verschmelzen und verfugen
- r)
-
Sockel aus unterschiedlichen Materialien anbringen
10
9
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Sonderkonstruktionen für Böden mit unterschiedlichen Aufbauhöhen herstellen
- b)
-
Bewegungsfugen ausbilden
- c)
-
Bauteile ab- und ausbauen
4
10
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen anfertigen
5
Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
6
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe prüfen, insbesondere auf Beschädigungen und Verunreinigungen
- b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit und vorhandenen Korrosionsschutz prüfen
- c)
-
Untergründe vorbereiten
2*)
7
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen
2
Materialien des Oberflächenschutzes:
- b)
-
Kunststoffe auswählen
- c)
-
Kunststoffschläuche bearbeiten und verbinden
- d)
-
Stahl und Nichteisenmetalle auswählen, Korrosionsverhalten beurteilen
- e)
-
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen und bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken, runden, bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen
- f)
-
Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden
10
Unterkonstruktionen:
- g)
-
Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen
2
Schablonen und Formstücke:
- h)
-
Aufrisse und Abwicklungen für Schablonen herstellen
- i)
-
Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln
- k)
-
Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
- l)
-
vorgefertigte Teile und Formstücke montieren
7
Dämmungen:
- m)
-
Voraussetzungen zum Dämmen, insbesondere Vorleistungen anderer Gewerke, nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen
- n)
-
Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten
- o)
-
Dämmstoffe insbesondere an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden sowie an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
6
Ummantelungen:
- p)
-
Werkstoffe für Ummantelungen auswählen, verarbeiten und nach Herstellerangaben lagern
- q)
-
Befestigungsmittel zur Ummantelung auswählen
- r)
-
vorgefertigte Bleche montieren
- s)
-
Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen
- t)
-
Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln
- u)
-
vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
- v)
-
Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen
6
Kälteschutz:
- w)
-
Innenauskleidungen für Kühlräume herstellen und montieren
- x)
-
Untergrund zum Aufbringen der Dampfbremse vorbereiten, Dampfbremsen herstellen und montieren
4
Abdichtungen:
- y)
-
Auswirkung der Witterungsverhältnisse auf die Ausführung sowie das Ergebnis der Arbeit beurteilen
- z)
-
Bauteile nach unterschiedlichen Abdichtverfahren gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser abdichten
2
8
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
- b)
-
Vorsatzschalen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
- c)
-
Ummantelungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- d)
-
Bauteile ab- und ausbauen
3
9
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
noch II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten
1
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 11 Nr. 5)
Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
- a)
-
Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
- b)
-
Technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden
- c)
-
Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
- d)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- e)
-
Arbeitsschritte festlegen
- f)
-
Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen
6*)
2
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 11 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen
- b)
-
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden
- d)
-
Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen
- e)
-
Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten
- f)
-
Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen
- g)
-
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
- h)
-
Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- i)
-
bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- k)
-
Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen
- l)
-
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
- m)
-
Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen
- n)
-
Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden
- o)
-
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- p)
-
Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern
Umweltschutz:
- q)
-
Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten
Räumen:
- r)
-
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
3
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 11 Nr. 7)
- a)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen
- b)
-
Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
- c)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung, Maßhaltigkeit und Verfalldatum prüfen
- d)
-
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile unter Berücksichtigung der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben lagern
4
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen
(§ 11 Nr. 8)
- a)
-
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
- b)
-
Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
- c)
-
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen
5
Durchführen von Messungen
(§ 11 Nr. 9)
- a)
-
Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Meßinstrumenten einmessen
- b)
-
Bauwerke und Bauteile nach Koordinaten einmessen
- c)
-
Abweichungen von Sollwerten feststellen und dokumentieren
6
Prüfen und Vorbereiten von Untergründen
(§ 11 Nr. 13)
- a)
-
Untergründe prüfen, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit
- b)
-
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
- c)
-
Untergründe vorbereiten
2*)
7
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 11 Nr. 14)
- a)
-
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen
- b)
-
Dämmstoffe auswählen und nach Herstellerangaben verarbeiten
- c)
-
Dämmstoffe einbauen und befestigen
4
8
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 11 Nr. 18)
- a)
-
Regeln des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes anwenden
Wände aus Gipswandbauplatten:
- b)
-
Wände aus Gipswandbauplatten setzen
- c)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
- d)
-
Öffnungen und Schlitze herstellen und schließen
- e)
-
vorgefertigte Bauteile einbauen
- f)
-
Fugen schließen
8
Trockenbaukonstruktionen:
- g)
-
Flächen mit Wand-Trockenputz für unterschiedliche Anforderungen bekleiden
- h)
-
Montagewände aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- i)
-
Unterdecken und Deckenbekleidungen aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten herstellen
- k)
-
Vorsatzschalen aus unterschiedlichen Materialien und Systemen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen
- l)
-
Außenwandbekleidungen herstellen
- m)
-
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren
- n)
-
Öffnungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, herstellen und Anschlüsse anarbeiten
- o)
-
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
- p)
-
Zargen montieren
- q)
-
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser herstellen
- r)
-
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, montieren
- s)
-
Fugen ausbilden
- t)
-
Fugen von Hand schließen
26
Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen:
- u)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- v)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- w)
-
Altsubstanz entfernen
4
9
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 11 Nr. 19)
- a)
-
ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen
- b)
-
Tagesbericht erstellen
- c)
-
ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 und 8 zu ergänzen und zu vertiefen.
----------
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.