(§ 28 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 28 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 28 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 28 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 28 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
(§ 28 Nr. 6)
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
(§ 28 Nr. 7)
- a)
-
Rahmen-, Großflächen- und Sonderschalungen für gegliederte Bauteile sowie für gebogene Wände und Decken herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen - b)
-
Schalungen für gewendelte Treppen herstellen und aufbauen - c)
-
Schalungen für Stützen mit Konsolen, Balkenanschlüssen, Decken- und Kragplattenanschlüssen herstellen und aufbauen
- d)
-
Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für gegliederte Bauteile und gebogene Wände und Decken herstellen - e)
-
Spannstähle mit Verankerungselementen einbauen
- f)
-
Betonoberfläche nach gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten - g)
-
Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen - h)
-
Gebäudeteile unterfangen
(§ 28 Nr. 8)
(§ 28 Nr. 9)
- a)
-
Betonoberfläche durch Inaugenscheinnahme auf Schäden prüfen und Mängel markieren - b)
-
Untergrund vorbereiten, Bewehrungen entrosten - c)
-
Korrosionsschutz aufbringen - d)
-
Haftbrücken auftragen - e)
-
Reparaturmörtel verarbeiten - f)
-
Oberflächen wiederherstellen
(§ 28 Nr. 10)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.