(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1190 - 1192)
- 3. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 23 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 23 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 23 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
4*)
6
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 23 Nr. 6)
Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
7
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 23 Nr. 7)
- a)
-
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen
- b)
-
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
- c)
-
Sichtbetonbauteile herstellen
- d)
-
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
- e)
-
Treppen aus Fertigteilen einbauen
8
8
Herstellen von Baukörpern aus Steinen
(§ 23 Nr. 8)
- a)
-
Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen
- b)
-
Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
- c)
-
Natursteinmauerwerk herstellen
- d)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken
- e)
-
Bögen herstellen
- f)
-
Treppen herstellen
- g)
-
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine
- h)
-
Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen
- i)
-
Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
26
9
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz
(§ 23 Nr. 9)
- a)
-
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen
- b)
-
Brandschutzbekleidungen einbauen
- c)
-
Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10
Herstellen von Putzen
(§ 23 Nr. 10)
- a)
-
Wärmedämm- und Sonderputze auftragen
- b)
-
Wärmedämmverbundsysteme herstellen
- c)
-
Kunstharzputze auswählen und auftragen
- d)
-
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
5
11
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern
(§ 23 Nr. 11)
- a)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- b)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
-
Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen
- d)
-
Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen
- e)
-
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk und Putzen
5
12
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 23 Nr. 12)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2*)
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.