(§ 23 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 23 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 23 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 23 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 23 Nr. 5)
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen - b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen - c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
(§ 23 Nr. 6)
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen - d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
(§ 23 Nr. 7)
- a)
-
Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen - b)
-
Schalungen für sichtbaren Beton herstellen - c)
-
Sichtbetonbauteile herstellen - d)
-
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen - e)
-
Treppen aus Fertigteilen einbauen
(§ 23 Nr. 8)
- a)
-
Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen - b)
-
Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen - c)
-
Natursteinmauerwerk herstellen - d)
-
Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen überdecken - e)
-
Bögen herstellen - f)
-
Treppen herstellen - g)
-
Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbesondere ein- und angebaute Schornsteine - h)
-
Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen - i)
-
Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten
(§ 23 Nr. 9)
- a)
-
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten und Stützen an- und einbringen - b)
-
Brandschutzbekleidungen einbauen - c)
-
Brandschutzabschlüsse herstellen
(§ 23 Nr. 10)
- a)
-
Wärmedämm- und Sonderputze auftragen - b)
-
Wärmedämmverbundsysteme herstellen - c)
-
Kunstharzputze auswählen und auftragen - d)
-
Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden gestalten
(§ 23 Nr. 11)
- a)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln - b)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen - c)
-
Art und Umfang der Sanierung und der Instandsetzung abschätzen - d)
-
Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen abstützen - e)
-
Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbesondere von Mauerwerk und Putzen
(§ 23 Nr. 12)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren - b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.