Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BBankG § 44 Auflösung

Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von